von Niko Fanore, SKI Jahrgang 2021/22
Migration ist ein Thema, das immer wieder in den Medien und in der Politik vorkommt. Das jüngste Beispiel ist die Problematik an der Grenze von Weißrussland zu Polen. Natürlich war Migration auch beim Schülerkolleg International ein Thema. Dabei merkte auch ich, dass ich die Begriffe Migration, Flüchtling und Asyl falsch benutzte. Deswegen entschied ich mich meinen Blog darüber zu schreiben.
Allgemeine Definition
Von Migration spricht man, wenn man seine Heimat verlassen muss oder will. Gründe können unter anderen (politische-) Verfolgung, Krieg, Naturkatastrophen, wirtschaftliche Situation (Armut etc.), Hungersnöte und Verfolgung sein. Migration kann auch innerhalb eines Landes geschehen. Es gibt weltweit 84 Millionen „displaced people“ (DP). Der Begriff „displaced person“ beschreibt Personen, die nicht in ihre Heimat zurückkehren können. Davon sind 48 Millionen „internally displaced people“ (IDP). Das bedeutet, dass sie innerhalb eines Landes ihren Wohnsitz verändern mussten. Dem gegenüber gibt es weltweit aber nur 27 Millionen Flüchtlinge. Davon sind 4 Millionen Menschen asylsuchend.
Die Genfer Flüchtlingskonvention hat den Begriff „Flüchtling“ so definiert; „«Flüchtling» […] ist jede Person, die […] aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will […]“.
Ein Flüchtling wird man erst dann, wenn man zwei Bedingungen erfüllt: die erste ist, man hat sein Heimatland verlassen. Die zweite Bedingung: Man wird verfolgt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Menschen, die wegen Krieg aus Ihrem Heimatland fliehen, nicht unbedingt Flüchtlinge sein müssen. Das gilt auch für die Fluchtgründe: wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen oder Klimakatastrophen. Die United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vertritt aber den Standpunkt, dass Personen, die wegen Krieg, Kriegsfolgen, Hungersnot und oder ethnischer Gewalt fliehen müssen Flüchtling sein sollten.
Zusammenfassend beschreibt der Begriff Migration also die Verlegung des Heimatwohnsitzes aus bestimmten Gründen. Asyl hingegen ist ein Auffangbegriff für sämtliche Schutzformen, die das Recht zulässt, wie zum Beispiel Flüchtlingsstatus und subsidiärer Schutz. Flüchtlinge wiederrum sind Personen, die unfreiwillig ihre Heimatland verlassen mussten.
Die Gesetzgebung in Deutschland
In Deutschland gibt es vier Schutzformen: Flüchtlingsschutz, Asylberechtigung, Subsidiärer Schutz und Nationales Abschiebungsverbot. 2020 gab es 122 170 Asylanträge. Davon haben 18 950 Personen subsidiären Schutz erhalten und 37 818 den Flüchtlingsstatus bekommen, darunter 1 693 Asylberechtigte. 5702 Personen haben eine Aufenthaltserlaubnis erhalten aufgrund eines Abschiebungsverbots.
Deutschlands Flüchtlingsdefinition besagt, dass Personen, die wegen ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden, Schutz genießen. Personen, auf die dies zutrifft und die dies beweisen können, bekommen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis von drei Jahren.
Asylberechtigt sind Menschen, die im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland politisch verfolgt werden würden oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein könnten. Und zwar wegen ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Man bekommt eine Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren, die verlängert werden kann. Wenn man allerdings über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, entfällt dieser Schutz, auch wenn man dort nicht willkommen ist.
Es gibt Subsidiären Schutz, wenn man weder asylberechtigt noch Flüchtlingsschutz genießt, aber bei Rückkehr ins Heimatland ernsthaft bedroht ist. Dies muss nicht unbedingt von staatlichen Akteuren ausgehen. Beispiele sind Folter, Verhängung der Todesstrafe oder eine ernsthafte Bedrohung der zivilen Person, die den Schutz beantragt. Die ernsthafte Bedrohung könnte zum Beispiel ein bewaffneter Konflikt sein. Subsidiärer Schutz gilt für ein Jahr, und kann wiederholt um zwei Jahre verlängert werden.
Die Bundesregierung hat eine Liste mit Ländern, deren Bürger dorthin nicht abgeschoben werden dürfen. Dies passiert, wenn eine Rückführung in den Herkunftsstaat eine konkrete Gefahr darstellt oder dieses Land gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Das führt zu einer temporären Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr.
Man kann unter bestimmte Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Dies ist in der Regel nach fünf Jahren der Fall. Unter Umständen kann die Niederlassungserlaubnis jedoch auch schon nach drei Jahren möglich sein. Wenn man eine Aufenthaltserlaubnis bekommt, weil das Abschiebeland auf der Nationalen Abschiebeverbotsliste steht, ist der Zugang zur Erwerbstätigkeit allerdings eingeschränkt. Bei den anderen Schutzformen hat man unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Asylberechtigte und Flüchtling haben Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.
Bei allen Schutzformen können Personen ausgenommen werden, wenn sie Kriegsverbrechen verübt haben, eine schwere, nicht politische Straftat begangen haben oder den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt haben. Weitere Gründe sind, wenn die Person eine Sicherheitsgefahr für Deutschland darstellt oder eine Straftat verübt hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bestraft würde.
Quellen
- UNCHR 10.11.2021: unchr.org. In https://www.unhcr.org/refugee-statistics/, zugegriffen am 05.01.2022
- UNCHR o. J.: unchr.org. In https://www.unhcr.org/dach/at/services/faq/faq-fluchtlinge, zugegriffen am 05.01.2022
- BPB 16.06.2021: bpb.de. In https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/flucht/zahlen-zu-asyl/265711/entscheidungen-und-klagen, zugegriffen am 05.01.2022
- BAMF 14.11.2019: bamf.de. In https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html;jsessionid=7EA705EA145866E6AE3A11C3DB1617B3.intranet251, zugegriffen am 05.01.2022
- BAMF 14.11.2019: bamf.de. In https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Schutzformen/Asylberechtigung/asylberechtigung-node.html;jsessionid=7EA705EA145866E6AE3A11C3DB1617B3.intranet251, zugegriffen am 05.01.2022
- BAMF 14.11.2019: bamf.de. In https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Schutzformen/SubisidiaerSchutz/subisidiaerschutz-node.html;jsessionid=7EA705EA145866E6AE3A11C3DB1617B3.intranet251, zugegriffen am 05.01.2022
- BAMF 14.11.2019: bamf.de. In https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Schutzformen/Abschiebeverbote/abschiebeverbote-node.html;jsessionid=7EA705EA145866E6AE3A11C3DB1617B3.intranet251, zugegriffen am 05.01.2022